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AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herzblattkarten (Konstantin Hackner e.U.))

I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise werden jedenfalls als Fixpreise vereinbart, soweit nicht wesentliche Änderungen der Auftragsdaten eintreten.

(2) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
Mit dem Absenden der Bestellbestätigung Seitens des Verkäufers ist die Bestellung spätestens nicht mehr änderbar.

(3) Generell gelten Preisangebote auf der Website als verbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.

(4) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich den dadurch verursachten Kosten werden dem Auftraggeber gegebenenfalls verrechnet. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(5) (Bei Sonderwünschen) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Unter „Sonderwünsche“ fallen zum Beispiel: Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit, usw…)
Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Verkäufers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(6) Für Übertragungsfehler (zum Beispiel, wenn der Auftraggeber den falschen Link für den QR-Code eingefügt) wird vom Verkäufer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

III. RECHNUNGSPREIS
Der Verkäufer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit der Bestellung über die Website „www.herzblattkarten.at“.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen) ist mit der Bestellung auf der Website „www.herzblattkarten.at“ zu leisten.


V. ZAHLUNGSVERZUG (Sofern ausnahmsweise nicht vorab bezahlt wurde)
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Verkäufer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % per anno zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

VI. LIEFERZEIT
(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Es liegt ein Spielraum von +/- 5 Tagen vor.

Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Verkäufer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.


VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen die vom Auftraggeber bestimmte Lieferadresse auf Gefahr und Kosten des Verkäufers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen und sind im Angebotspreis nicht enthalten. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber bei Einlangen und Abnahme an der Lieferanschrift über.
Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler, deren Verschulden beim Verkäufer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

(2) Abänderungen werden dem Auftraggeber möglicherweise verrechnet (z. B. Autorkorrektur). Angeordnete Änderungen sind ausschließlich via Email und demanch schriftlich anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Verkäufer Gültigkeit.

(3) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Bestellung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
 


die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Verkäufer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Verkäufers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Verkäufer geltend gemacht werden.

(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 2 Jahre (Mangels Regelung beträgt die gesetzliche Frist zwei Jahre und kann verkürzt bzw. verlängert werden).

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Verkäufer.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Verkäufer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig/zumindestens fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

(10) Der Verkäufer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

XI. HAFTUNG
(1) Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Verkäufers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Auftraggeber. Der Verkäufer übernimmt
keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Verkäufer nicht bestellt, so übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Verkäufer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 10 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Verkäufer erstellt und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des
beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung,
Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum
des Verkäufers über.

XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt:

Für deren Verwahrung haftet der Verkäufer bis zu einem Zeitpunkt, der 2 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Verkäufer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

XIV. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG
(1) Für den Verkäufer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe,
Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum des Verkäufers.

XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.

XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Verkäufer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Verkäufers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Verkäufer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu nutzen (kein Vervielfältigen); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Verkäufers unberührt. Dem Verkäufer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. Der Verkäufer bleibt Urheber und behält die Rechte eines Urhebers in Bezug auf die verkauften Erzeugnisse, die er selbst erstellt/designed hat.

(2) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das
Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Er ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Verkäufer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen,
die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden und umgekehrt. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XVIII. EIGENTUMSVORBEHALT
(Eigentumsvorbehalt gilt nur bei Vereinbarung, sonst geht Eigentum mit Übergabe über, was bei bestimmten individualisierten Erzeugnissen, die ohnehin nicht verwertet werden können, kein Nachteil ist)
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Das Urheberrecht bleibt immer beim Verkäufer, sofern der Auftraggeber nicht selbst erstellte Designs zur Verfügung stellt.

XIX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Verkäufer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zu.

XX. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Verkäufer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden
Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XXI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Verkäufers. (Anmerkung: Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und (3) muss dem Gericht unterschriftlich nachgewiesen werden)

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XXII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen
usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mitarbeiter des Außendienstes sind zu zum Abschluss von bindenden Vereinbarungen nicht befugt und gelten diese als nicht erfolgt, soweit sie nicht schriftlich von der Geschäftsleitung bestätigt werden,


XXIII. ZUSATZBESTIMMUNGEN (DATENSCHUTZ)
(1) Es dürfen keine der Angebotenen Designs zum Druck an ein anderes Druckunternehmen weitergegeben werden. (Um Beispielsweise geringere Kosten zu haben)
(2) Der Käufer/die Käuferin berechtigen durch das Bestätigen dieser AGBs den Einzelunternehmer Konstantin Hackner und alle Angestellten/Mitwirkenden dazu, die im Verkaufsprozess angegeben Daten (insbesondere Lieferadresse, Menge, bestelltes Design, angegeben Link für den QR-Code) an dritte Druckpartner weiterzugeben. Dies ist erforderlich, da der Verkäufer den Druck der angebotenen Designs nicht selbst durchführt, sondern diesen auslagert. Die Unternehmen, die den Druck durchführen benötigen demnach Informationen wie die Lieferadresse des Auftraggebers/der Auftraggeberin.



Ohne Gewähr!

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